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SATZUNG TSV WILDBAD 15.11.2019.pdf
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Satzung

 

 des

 

 

Turn- und Sportvereins

 

 

Wildbad 1884 e. V.

 

 

 

 

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Zweck

 

 

 

1.      Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein Wildbad 1884 e. V.“ mit dem Sitz in Bad Wildbad. Der Verein ist in das Vereinsregister Calw unter der Nummer: VR 184 eingetragen. Die offizielle Abkürzung lautet TSV. Die Farben des Vereins sind grün / weiß.

 

 

 

2.         a)      Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Ziele im Sinn der §§ 51 AO. Der Satzungszweck dient der Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend durch Pflege des Sports aller Art. Politische, rassistische, ethische oder religiöse Zwecke dürfen innerhalb des Vereins nicht angestrebt werden. Sämtliche Einnahmen sind zur Erfüllung dieses Zweckes zu verwenden. Die Ansammlung von Vermögen zu anderen Zwecken ist nicht zulässig.

 

b)                 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

c)                  Die Mitglieder der Organe und die Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstehenden Aufwendungen werden gemäß § 670 BGB ersetzt. Hierzu gehören insbesondere Fahr-/Reisekosten, Porto, Telefonkosten, etc. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

 

              d)      Eine Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG) und/ oder Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26 a EStG) in Form pauschalen

                        Aufwendungsersatzes oder einer Tätigkeitsvergütung kann an mit Aufgaben zur Förderung des Vereins betraute Mitglieder im Rahmen

              der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins geleistet werden.

              Der Aufwendungsersatzanspruch muss bis spätestens zum 01.02. des auf das Jahr der Entstehung des Anspruches folgenden

             Jahres  gegenüber dem Vorstand schriftlich geltend gemacht werden. Ist das nicht der Fall, dann ist der Anspruch verwirkt

 

 

 

 

 

3.         Zur Ausübung der verschiedenen Sportarten können Abteilungen gebildet (vgl. § 11); werden.

 

 

 

4.         Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e. V., dessen Satzung er anerkennt; die Abteilungen sind außerdem ihrem zuständigen Fachverband angeschlossen.

 

 

 

5.         Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

 

 

§ 2 Mitgliedschaft

 

 

 

Der Verein besteht aus

 

           

 

1.         ordentlichen Mitgliedern

 

 

 

a)      Jede nicht in der Geschäftsfähigkeit beschränkte natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.

 

 

 

b)      Wer das 14. Lebensjahr vollendet hat, aber noch nicht 18 Jahre alt ist, kann dem Verein als Jugendlicher, wer noch nicht 14 Jahre alt ist, als Kind angehören.

 

 

 

c)      Ehrenmitglieder

 

 

 

2.         außerordentlichen Mitgliedern

 

 

 

Zu den außerordentlichen Mitgliedern gehören juristische Personen und nicht rechtsfähige Vereine.

 

 

 

 

 

 

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

 

 

1.         Aufnahme der Mitgliedschaft

 

 

 

Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes aufgrund einer Beitrittserklärung. Diese ist schriftlich an den Verein zu richten. Bei minderjährigen Mitgliedern muss der Antrag von mindestens einem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein.

 

 

 

a)      Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit dem ersten Monat des Quartals, in dem sie beantragt wird. Die Mindestmitgliedsdauer beträgt ein Jahr.

 

 

 

b)      Der Beginn der Mitgliedschaft eines außerordentlichen Mitglieds wird durch besondere Vereinbarung zwischen außerordentlichem Mitglied und Vorstand des Vereins festgelegt.

 

 

 

c)      Die Aufnahme kann durch Beschluss des Vorstands innerhalb von drei Monaten abgewiesen werden. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches ist schriftlich mitzuteilen; sie braucht nicht begründet zu werden.

 

 

 

d)      Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied den Satzungen, den Ordnungsvorschriften sowie Richtlinien des Vereins bzw. der Abteilungen und derjenigen Verbände, denen der Verein selbst als Mitglied angehört. Dem Mitglied ist mit der Aufnahme die Satzung des Vereins zu übergeben.

 

 

 

 

 

2.         Beendigung der Mitgliedschaft

 

 

 

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitgliedes. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes.

 

 

 

a)      Der Austritt eines ordentlichen Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er wird mit Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam, sofern die Mindestmitgliedsdauer von einem Jahr bis dahin erfüllt ist. Für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten die für den Aufnahmeantrag bestimmten Regelungen entsprechend.

 

 

 

b)      Der Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds kann durch den Vorstand u. a. dann beschlossen werden, wenn das Mitglied:

 

 

 

-           mit der Zahlung eines Beitrages trotz Mahnung länger als ein halbes Jahr im Rückstand ist;

 

-        die Bestimmungen der Satzung oder die Interessen des Vereins verletzt;

 

-        Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt

 

-           sich im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vereinsleben unehrenhaft verhält.

 

 

 

Der Ausschlussbeschluss ist schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Vorstand Berufungsrecht an die nächstfolgende Hauptversammlung zu, zu der er einzuladen ist. Die Hauptversammlung entscheidet über die Wirksamkeit des Ausschlussbeschlusses endgültig. Bis zur Entscheidung der Hauptversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds.

 

Die Beendigung der außerordentlichen Mitgliedschaft ergibt sich aus der zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Vorstand getroffenen Vereinbarung.

 

 

 

§ 4 Beiträge und Dienstleistungen

 

 

 

           1.         Die ordentlichen Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Aufnahmegebühren und der Umlagen wird

 

                       von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Dienstleistungen, die von den

 

                       Mitgliedern zu

 

                       erbringen sind, beschlossen werden. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

 

 

 

           2.         Die Beiträge außerordentlicher Mitglieder werden durch besondere Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem

 

                       Vorstand festgesetzt.

 

 

 

           3.         Die Abteilungsversammlungen können zusätzlich Abteilungsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen beschließen.

 

 

 

 

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

 

 

Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins schadet und / oder entgegensteht.

 

 

 

           1.         Ordentliche Mitglieder

 

 

 

a)      Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Einzelheiten können von den verschiedenen Abteilungen in Abteilungssatzungen geregelt werden. Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen des Vereins Sport treiben.

 

 

 

b)      Jedem ordentlichen Mitglied steht ferner das Recht auf aktive Teilnahme am Vereinsleben zu, insbesondere

 

 

 

         - das Recht auf Teilnahme an der / den Haupt- und Abteilungsversammlung / en

 

         - das Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrecht

 

         - das aktive und passive Wahlrecht.

 

c)      Vorstehende Regelung gilt mit Ausnahme der Stimmrechtsausübung auch für Kinder.

 

        

 

d)      Die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht ist zulässig. Vollmachtnehmer kann jedoch nur ein Vereinsmitglied sein. Die Vollmachtserteilung muss schriftlich erfolgen.

 

 

 

 

 

           2.         Außerordentliche Mitglieder

 

 

 

            Das außerordentliche Mitglied ist berechtigt, nach Maßgabe der vom Vorstand gefassten Beschlüsse bestimmte Einrichtungen des Vereins zu benutzen und am Vereinsleben aktiv teilzunehmen.

 

 

 

            Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht. Es steht ihnen das Recht zu an den Hauptversammlungen teilzunehmen. Versicherungsschutz besteht wie bei ordentlichen Mitgliedern über den Württembergischen. Landessportbund.

 

 

 

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehören insbesondere:

 

 

 

a)                          die Mitteilung von Anschriftenänderungen;

 

b)                         Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren;

 

c)                          Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Beendigung der Schulausbildung, etc.);

 

Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nicht mitteilt, gehen nicht zulasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.

 

 

 

Alle Ämter innerhalb des Vereins stehen Männern und Frauen in gleicher weise offen. Der Einfachheit halber werden die Ämter in dieser Satzung nur in der männlichen Form bezeichnet.

 

 

 

 

 

§ 6 Ordnungen

 

 

 

           Der Verein gibt sich eine Jugendordnung.

 

 

 

Zur weiteren Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung sowie eine Ehrungsordnung geben. Mit Ausnahme der  Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird, ist der Hauptausschuss für den Erlass der jeweiligen Ordnung zuständig.

 

 

 

 

 

§ 7 Organe

 

 

 

           1.         Die Organe des Vereins sind:

 

 

 

-               die Hauptversammlung (Mitgliederversammlung) (§8)

 

-               der Hauptausschuss (§9)

 

-               der Vorstand (§11)

 

 

 

Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen. Die Organe des Vereins können beschließen, dass für bestimmte Aufgabenbereiche Ausschüsse gebildet werden.

 

 

 

2.         Die Haftung der Mitglieder der Organe wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässig­keit beschränkt. Werden diese von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben dies gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

 

 

 

 

 

§ 8 Hauptversammlung

 

 

 

1.            Spätestens nach Ablauf von zwei Geschäftsjahren findet im ersten Halbjahr des darauf folgenden Geschäftsjahres eine ordentliche Hauptversammlung der Mitglieder des Vereins statt. Sie wird vom / von der 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom / von der stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens 2 Wochen zuvor unter Bekanntmachung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, durch Veröffentlichung im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Stadt Bad Wildbad.

 

 

 

 

 

 

 

            Die Hauptversammlung ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:

 

 

 

                        a)         Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes

 

                        b)         Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer/innen

 

c)            Entlastung des Vorstands

 

d)            Wahl des Vorstands und der Schriftführer

 

e)            Bestätigung des Vereinsjugendleiters, des Vereinsjugendsprechers

 

f)             Wahl der Kassenprüfer/innen

 

g)         Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen und sonstiger Dienstleistungspflichten gemäß § 4 der Vereinssatzung

 

h)         Beratung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

 

 

 

           2.         Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 1 Woche vor der Hauptversammlung bei dem / der Vorsitzenden mit Begründung

 

                       eingereicht werden. Sie können vom Vorstand im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Stadt Bad Wildbad veröffentlicht werden.

 

 

 

        Verspätet eingehende Anträge brauchen nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt zu werden. Ausgenommen hiervon sind

 

Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauffrist eingetreten sind. Über das Vorliegen

 

eines Dringlichkeitsgrundes entscheidet der Hauptausschuss.

 

 

 

           3.         Eine außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn dies der Hauptausschuss oder mindestens ein Viertel der Mitglieder

 

                       unter Angabe der Gründe beim Vorstand schriftlich beantragt.

 

 

 

           4.         Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei

 

                       Drittel

 

                       der erschienen Mitglieder erforderlich. Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der

 

                       Gemeinnützigkeit berührt, geändert, so ist zuvor das zuständige Finanzamt hiervon zu benachrichtigen.

 

 

 

           5.         Beschlüsse werden in offener Abstimmung durch Handzeichen gefasst. Das gleiche gilt für Wahlen, wenn kein Mitglied widerspricht;

 

                       in der

 

                       Regel sind jedoch die Wahlen schriftlich und geheim vorzunehmen.

 

 

 

           6.         Über den Verlauf der Hauptversammlung, insbesondere über die Beschlüsse, ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem / der

 

                       Schriftführer / in und den beiden Vorsitzenden mit Datum zu unterzeichnen ist.

 

 

 

           7.         Die weiteren Förmlichkeiten des Ablaufs der Hauptversammlung und der Beschlussfassung (einschließlich Wahlen) kann der

 

                      Vorstand in

 

                       einer Geschäftsordnung regeln.

 

 

 

 

 

§ 9 Hauptausschuss

 

 

 

           1.         Dem Hauptausschuss gehören an:

 

 

 

                         · die Mitglieder des Vorstandes

 

          · der Schriftführer

 

                 · die Abteilungsleiter oder deren Stellvertreter der aktiven Abteilungen

 

                 · der Vereinsjugendleiter

 

                        · der Vereinsjugendsprecher

 

     · je ein von jeder Abteilung benanntes Mitglied

 

 

 

           2.         Der Vorstand und der Schriftführer werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

 

           3.         Dem Hauptausschuss obliegt insbesondere:

 

 

 

                a)         die allgemeine Zielsetzung der Arbeit des Vereins

 

b)         die Beschlussfassung über die Nichtaufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern

 

c)         die Verwaltung des Vereinsvermögens, soweit diese Befugnis nicht auf den Vorstand und die Abteilungen übertragen ist

 

d)         die Koordinierung des Übungs- und Wettkampfbetriebes der Abteilungen

 

e)         die Aufnahme, Auflösung oder Bildung neuer Abteilungen

 

f)         die Anordnung von unvermuteten Kassenprüfungen

 

g)         eine (etwaige) Genehmigung von Abteilungsgeschäften.

 

 

 

           4.         Der Hauptausschuss hält nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr, eine Sitzung ab; sie wird von dem 1. Vorsitzenden

 

                       einberufen. Auf Antrag einer Abteilung (Abteilungsvorstand) muss der Hauptausschuss innerhalb von vier Wochen vom 

 

                      1.Vorsitzenden einberufen werden.

 

 

 

           5.         Der Hauptausschuss ist nur bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse des

 

                       Hauptausschusses werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

 

 

 

           6.         Über den Verlauf der Hauptausschusssitzung, insbesondere über die Beschlüsse, ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom

 

                       Schriftführer und den beiden Vorsitzenden mit Datum zu unterzeichnen ist.

 

 

 

           7.         Scheidet während der Wahlperiode ein von der Hauptversammlung zu wählendes Ausschussmitglied aus, so wird es durch eine

 

                       Person ersetzt, die im Hauptausschuss zugewählt wird. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist jedoch unverzüglich eine

 

                       außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, die für den Rest der Wahlperiode ein neues Vorstandsmitglied zu wählen hat.

 

 

 

 

 

§ 10 Vorstand

 

 

 

1.         Der Vorstand besteht aus dem / der 1. Vorsitzenden, dem / der Stellvertreter/in (2. Vorsitzenden) und dem / der Geschäftsführer/in.

 

 

 

2.         Dem / der Vereinsvorsitzenden (1. Vorsitzenden) obliegt die Führung und Repräsentation des Vereins. Er / Sie leitet die Hauptversammlung und die Ausschusssitzungen.

 

 

 

3.         Die Erledigung der laufenden Geschäfte einschließlich der Kassenführung erfolgt durch  den / die Geschäftsführer / in.

 

 

 

4.         Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung weitere geeignete Mitglieder heranziehen.

 

 

 

5.         Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein allein; der Stellvertreter (2. Vorsitzende) und der Geschäftsführer vertreten den Verein gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied (vgl. jedoch die Einschränkung nach Absatz 6). Für das Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Stellvertreter (2. Vorsitzende) und der Geschäftsführer von ihrer Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen dürfen, sofern der 1. Vorsitzende verhindert ist.

 

Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit einem Betrag von über 5.000,00€ (in Worten: Fünftausend) belasten, ist die Zustimmung des Hauptausschusses erforderlich.

 

 

 

6.         Soweit die Vereinsgeschäfte nur eine Abteilung betreffen, werden sie von den Abteilungen in eigener Zuständigkeit wahrgenommen (vgl. § 11 Abs. 4). Die Vertretungsbefugnis des Vereinsvorstandes ist insoweit eingeschränkt.

 

 

 

7.         Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des / der 1. Vorsitzenden.

 

 

 

 

 

§ 11 Abteilungen

 

 

 

1.         Die jeweilige Durchführung des Turn- und Sportbetriebes ist Aufgabe der einzelnen Abteilungen.

 

 

 

2.         Jede Abteilung wird von einem Abteilungsvorstand und einem Ausschuss geleitet. Die Abteilung erledigt alle nur sie betreffenden Angelegenheiten in eigener Zuständigkeit. Sie hat sich dabei jedoch stets den Gesamtinteressen des Vereins unterzuordnen.

 

 

 

3.         Die einzelne Abteilung kann nach einer besonderen Abteilungssatzung, die der jeweiligen Zustimmung des Hauptausschusses bedarf, verwaltet werden. In Widerspruch mit der Hauptsatzung stehende Bestimmungen in einer Abteilungssatzung sind ungültig. Die Zusammensetzung der Ausschüsse und eventueller weiterer Organe der Abteilungen sowie deren Zuständigkeiten können durch eigene Geschäftsordnungen der Abteilungen geregelt werden.

 

 

 

4.         Bei Rechtsgeschäften, die ausschließlich eine Abteilung betreffen, wird der Verein durch den / die Abteilungsleiter / in bzw. dessen Stellvertreter / in vertreten; er / sie handelt dabei als „besonderer Vertreter“ i. S. von § 30 BGB (vgl. § 10 Abs. 6.).

 

 

 

5.         Zum Abschluss von Rechtsgeschäften durch Abteilungen, die den Verein mit mehr als dem verfügbaren Geldvermögen der betreffenden Abteilung verpflichtet, ist die Zustimmung des Hauptausschusses erforderlich, außerdem für Rechtsgeschäfte mit einem Betrag von mehr als 5000,- EURO (in Worten: fünftausend).

 

 

 

6.            Die Kassen der einzelnen Abteilungen unterliegen der Prüfung durch den Vorstand und der Kassenprüfer.

 

 

 

7.            Die Abteilungsorgane sind dem Gesamtverein für die satzungsmäßige Verwaltung der Abteilung verantwortlich. Zu den Abteilungsversammlungen ist der erste Vereinsvorsitzende einzuladen.

 

 

 

Dieser kann sich durch ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten lassen. Im übrigen ist der erste Vereinsvorsitzende über alle wichtigen Angelegenheiten der Abteilung zu unterrichten. Beschlüsse einer Abteilung, von denen er glaubt, dass sie mit den Gesamtinteressen des Vereins nicht übereinstimmen oder finanziell bedenklich sind, kann der erste Vereinsvorsitzende widersprechen. Der Widerspruch ist binnen eines Monats dem Hauptausschuss zur Entscheidung vorzulegen. Dieser kann ihn zur endgültigen Entscheidung an die Mitgliederversammlung verweisen.

 

 

 

Ein Beschluss dem widersprochen wurde, darf vor der endgültigen Entscheidung hierüber nicht vollzogen werden.

 

 

 

8.            Der Austritt einer Abteilung aus dem Turn- und Sportverein Wildbad 1884 e. V. kann nur in einer Versammlung der Abteilungsmitglieder beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über den Austritt den Abteilungsmitgliedern angekündigt ist; der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei viertel der erschienenen Abteilungsmitglieder.

 

Der Austritt einer Abteilung bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung.

 

 

 

Im Falle der rechtlichen Verselbstständigung einer Abteilung unter Beachtung des Satzungszweckes sowie der damit verbundenen Auflösung einer Abteilung des Vereins, ist diese nicht verpflichtet, das Eigentum an den notwendigen Einrichtungen, Geräten usw. auf den Gesamtverein zu übertragen.

 

 

 

            Die vorstehende Regelung gilt nicht in dem Fall, sofern aus der Anschaffung der notwendigen Einrichtungen, Geräte, usw. noch Verbindlichkeiten zulasten des Gesamtvereines bestehen.

 

 

 

In allen anderen Fällen der Auflösung einer Abteilung geht das Eigentum an den notwendigen Einrichtungen, Geräten, usw. an den Verein über. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend für das sonstige Vermögen der Abteilung (siehe unter § 13).

 

 

 

 

 

§ 12 Vereinsjugend

 

 

 

1.         Die Vereinsjugend ist die Jugendorganisation des Turn- und Sportvereins Wildbad 1884 e. V.

 

 

 

2.         Die Vereinsjugend arbeitet gemäß der Jugendordnung des Vereins. Für die Genehmigung der Jugendordnung ist der Hauptausschuss zuständig.

 

 

 

3.         Die Vereinsjugend wird von dem Vereinsjugendleiter und dem Vereinsjugendsprecher im Hauptausschuss vertreten. Sie werden von der Jugendvollversammlung gewählt und von der Hauptversammlung bestätigt.

 

 

 

 

 

§ 13 Vermögen

 

 

 

1.         Die Verwaltung des Vereinsvermögens obliegt dem Vorstand, dem Hauptausschuss und den Abteilungen nach den in dieser Satzung festgelegten Vorgaben.

 

 

 

2.         Das Vermögen das sich die einzelnen Abteilungen erwerben (Bar- und Sachvermögen) bleibt in der Eigenverwaltung und im Verfügungsbereich derselben; die rechtsgeschäftliche Zuständigkeit richtet sich nach § 11 Abs. 4 und 5.

 

 

 

3.         Bei Auflösung einer Abteilung fällt das vorhandene Vermögen an den Turn- und Sportverein Wildbad 1884 e. V. Bei Austritt einer Abteilung aus dem Gesamtverein hat sie Anspruch auf Herausgabe ihres Abteilungsvermögens (siehe oben § 11 Abs. 8); jedoch nicht auf einen Anteil am Gesamtvermögen.

 

 

 

4.         Bei einer haftungsrechtlichen Inanspruchnahme des Gesamtvereins können die Abteilungen mit ihrem Vermögen herangezogen werden, jedoch höchstens im Verhältnis ihrer Mitgliederanteile.

 

 

 

 

 

§ 14 Datenschutz

 

 

 

   1.       Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, sein Alter und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliednummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme unberechtigter Dritter geschützt.

 

         

         2.            Jede betroffene Person im Sinne der DSGVO hat gemäß den Vorgaben der DSGVO das Recht auf:

 

 

 

a)         Auskunft;

 

b)         Berichtigung;

 

c)         Einschränkung der Verarbeitung;

 

d)         Löschung/ „Vergessen werden“;

 

e)         Datenübertragbarkeit;

 

f)         Widerspruch;

 

g)         Widerruf;

 

h)         Beschwerde

 

 

 

                   3.         Den Amts- und Organträgern des Vereins, allen Mitarbeitern und sonstigen Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu

                               anderen als dem jeweiligen der Aufgaben-erfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen

                               oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

 

 

        4.            Die bei der Datenverarbeitung beschäftigten Mitglieder oder sonstige Personen werden schriftlich zur Einhaltung der oben genannten   

                  datenschutzrechtlichen Vorgaben verpflichtet

 

 

 

         5.            Als Mitglied des WLSB ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den WLSB sowie an die zugehörigen Fachverbände zu melden

                   Übermittelt werden dabei Namen, Geburtsdatum und Anschrift.

 

 

 

 

§ 15 Auflösung des Vereins

 

 

 

1.         Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei viertel der erschienenen Mitglieder.

 

 

 

2.         Für den Fall der Auflösung bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Das nach Tilgung der Verbindlichkeiten (etwa) noch vorhandene Vereinsvermögen ist auf die Stadt Bad Wildbad zur Verwendung ausschließlich im Sinne von § 1 dieser Satzung zu übertragen. Entsprechendes gilt bei Aufhebung des Vereins oder Wegfall der bisherigen Vereinszwecke.

 

 

 

           Die Satzung wurde von der Hauptversammlung am 15. November 2019 beschlossen.

 

           Diese Satzung tritt an die Stelle der bisherigen Satzung und mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.